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VERKAUFS- & LIEFERBEDINGUNGEN

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen, gegenüber Kaufleuten auch für alle künftigen, Aufträge, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur bindend, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande; Lieferung bzw. Leistungserbringung stehen der Auftragsbestätigung gleich.

3.  Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

II. Angebot

Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistung sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Soweit nicht anders vereinbart, behalten wir uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ebenso verpflichten wir uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung unbefugten Dritten zugänglich zu machen.

 

III.  Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Der Liefergegenstand ist nach den im Gesetz über technische Arbeitsmittel (Produktsicherheitsgesetz-ProdSG) vom 08.11.2011 aufgestellten Grundsätzen ausgestaltet. Kosten für zusätzliche Einrichtungen, die aufgrund örtlicher Gegebenheiten auf Seiten des Bestellers, des Zusammenfügens der Anlagenteile oder aufgrund gesetzlichen Bestimmungen oder behördlichen Anordnungen und / oder Verfügungen, die nach Vertragsabschluss ergehen, notwendig werden, hat der Besteller zu tragen. Gleiches gilt soweit Kosten daraus resultieren, dass bei den zuständigen örtlichen Behörden unterschiedliche Auffassungen bzw. Auslegungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik bestehen.

3. Wir behalten uns vor, Abänderungen bzw. Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und / oder der Ausführung des Liefergegenstandes vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

IV. Preise und Zahlung

1. Die genannten Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2. Rechnungen sind mit Erhalt fällig. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug ist unzulässig, soweit ältere, fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Skontier fähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht.

Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank darüber verfügen können. Schecks und Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an; Wechsel nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Diskont und Spesen sowie etwaige Währungsverluste gehen zu Lasten des Bestellers, ganz gleich, ob der jeweilige Wechsel begeben wird oder nicht.

3.. Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

4. Wir sind berechtigt, die uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen abzutreten.

 

V. Steuern und Zölle

1. Sofern nicht abweichend angegeben, verstehen sich die Preise zuzüglich Steuern und Zölle jeglicher Art.

2. Der Käufer stimmt zu, allein für die Einreichung aller Steuererklärungen und die Zahlung aller geltenden Steuern und Zölle sowie Gebühren für die Export-vorbereitung und Exportdokumentation verantwortlich zu sein, die aus dem Kauf von Produkten resultieren. Wird festgestellt, dass weitere oder ähnliche Steuern auf den Kauf von Produkten durch den Käufer vom Verkäufer fällig werden, stimmt der Käufer des Weiteren zu, den Verkäufer schad- und klaglos gegen alle etwaigen weiteren Steuern, Gebühren und Zölle zu halten.

3. Sofern nicht anders angegeben, erfolgen alle Preisangaben in Euro.

4. Derzeitige und künftige Steuern auf den Verkauf, die Übertragung, die Vermietung oder die Nutzung von Produkten zahlt der Käufer; alternativ übergibt der Käufer dem Verkäufer eine für die betreffende Steuerbehörde akzeptable Steuerbefreiung, die bestätigt, dass eine solche Steuer bei betreffenden Verkäufen, Übertragungen, Vermietungen oder Nutzungen nicht fällig wird.

 

VI. Lieferung

1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt grundsätzlich die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

3. Teillieferungen sind in für den Besteller zumutbarem Umfang zulässig.

 

VII. Prüfung und Abnahme von Maschinen

1. Der Käufer stimmt zu, die Maschinen sofort nach Erhalt (keinesfalls später als fünfzehn (15) Tage nach Erhalt) zu prüfen und den Verkäufer schriftlich über etwaige Abweichungen oder Mängel zu benachrichtige.

2. Des Weiteren stimmt der Käufer zu, dass eine erfolgte sofortige Benachrichtigung sowie die gewerbliche Nutzung der Maschinen als Abnahme gelten.

3. Die Abnahme ist endgültig und der Käufer verzichtet auf das Recht, die Abnahme rückgängig zu machen, und zwar gleich aus welchem Grund und unabhängig davon, ob dieser dem Käufer zum Zeitpunkt der Abnahme bekannt war. Übermittelt der Käufer dem Verkäufer eine solche Benachrichtigung, greifen automatisch die Garantiebestimmungen des Verkäufers und regeln die Rechte, Pflichten und Haftungspflichten der Parteien bezüglich der Abweichung oder des Mangels, wobei durch eine Rückweisung keinesfalls eine Haftung des Verkäufers für Begleit- oder Folgeschäden bzw. für Verluste jedweder Art einsetzt.

 

VIII. Garantie

1. Mit dem Kauf einer Maschine von Schoeller special machines haben Sie eine gute Wahl getroffen, welche Ihnen ein Höchstmaß an Zuverlässigkeit bietet.

Schoeller special machines GmbH garantiert für seine neuen hergestellten und verkauften Maschinen, dass diese bei betriebsüblichem Gebrauch und täglicher Wartung während eines Zeitraums von

  • zwölf (12) Monaten nach Lieferung an den Erstkunden,

  • zwölf (12) Monaten nach der ersten Inbetriebnahme der Maschine, gleich ob die betreffende Maschine verkauft, vermietet oder verleast wird,

  • oder 2.000 Betriebsstunden, 

  • je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt, 

frei von Fertigungs- und Materialfehlern sind, vorausgesetzt, dass diese Garantie in keinem Fall einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten ab Datum des Versandes ab Werk überschreitet. 

Die Garantie erlischt im Fall des Weiterverkaufs der Maschine ohne schriftlicher Zustimmung des Herstellers oder wenn Veränderungen und/oder Anbauten an der Maschine ohne Genehmigung von Schoeller special machines durchgeführt wurden.

 

2. Der Verkäufer garantiert für seine Originalersatzteile, die bei SSM bestellt und durch SSM installiert wurden, dass diese 

  • während eines Zeitraumes von zwölf (12) Monaten ab Datum des Versandes ab Werk oder Lager des Verkäufers oder aber 

  • während des Zeitraums der verbleibenden Maschinengarantie auf die betroffenen Maschinen (sofern zutreffend), 

  • je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, 

frei von Fertigungs- und Materialfehlern sind.

Die vorstehende Garantie unterliegt der Bedingung, dass der Käufer den Schaden innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Feststellung dem Verkäufer schriftlich meldet und nachweist, dass die Maschine im Rahmen des vorgesehenen und betriebsüblichen Gebrauch betrieben und gewartet wurde. 

Des Weiteren muss der Käufer nachweisen, dass der Schaden in keiner Weise durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen seitens des Käufers, seiner Vertreter oder Mitarbeiter verursacht wurde.

 

3. Auf Anforderung des Verkäufers hat der Käufer die schadhaften Maschinen und Teile an Schoeller special machines zur Untersuchung zurückzusenden.

 

4. Kann der Käufer nicht nachweisen, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt wurden, so deckt diese Garantie den geltend gemachten Schaden nicht ab.

 

5. Wird ein Schaden nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich gemeldet, so gilt dies als Verzicht auf diese Garantie, die nicht durch später geleistete Unterstützung jeglicher Art verlängert oder wiederhergestellt wird. 

Zubehör, Baugruppen und Komponenten, die Bestandteil der Maschinen und Teile des Verkäufers sind, jedoch nicht von diesem hergestellt wurden, unterliegen der Garantie des jeweiligen Herstellers.

 

6. Diese Garantie gilt nicht für Posten, deren Seriennummern verändert, unleserlich gemacht oder entfernt wurden. Wartungskomponenten und Verschleißteile*1 sind von dieser Garantie ausgeschlossen. Sie unterliegen ausschließlich der Verantwortung des Käufers. Diese Garantie ist auf den ersten Endkunden beschränkt und kann ohne schriftlicher Zustimmung des Herstellers nicht abgetreten oder anderweitig übertragen werden.

 

7. Diese Garantie gilt ausdrücklich anstelle aller übrigen ausdrücklichen und stillschweigenden Garantien (einschließlich der Garantie der Marktgängigkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck) sowie jeglicher weiterer Verpflichtung und Haftung seitens des Verkäufers und schließt diese aus. Über die hier enthaltene beschränkte Garantie hinaus werden keine weiteren Garantien gewährt.

 

8. Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit dem Verkauf von Maschinen und Teilen des Verkäufers keine weitere Haftung. Dieser Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf alle im Auftrag des Verkäufers handelnden Personen. Diese Garantie gilt nicht für Produkte des Verkäufers oder Teile davon, die verändert wurden oder zweckentfremdet, missbräuchlich oder fahrlässig eingesetzt wurden, in einem Unfall verwickelt waren oder durch höhere Gewalt oder Sabotage beschädigt wurden. Diese beschränkte Garantie kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verlängert bzw. erneuert werden.

 

9. Außer in Fällen von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und/oder Produkthaftung haften der Verkäufer, seine Tochtergesellschaften oder Unternehmensbereiche keinesfalls für indirekte Begleit-, Folge- oder sonstige Schäden oder Verluste, die auf einen Verstoß gegen die Garantie zurückzuführen sind, darunter Arbeitskosten, Nutzungsausfälle anderer Maschinen, Reparaturen durch Dritte, Personenschäden, emotionale oder psychische Störungen, unangemessene Leistungen oder Arbeiten, Strafen jeder Art, Service- oder Personalausfälle oder Nichteinhaltung der für die Geräte geltenden Gesetzen und Bestimmungen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Garantie durch den Verkäufer ist die Haftung des Verkäufers ausschließlich auf die Abhilfe durch Reparatur bzw. Austausch der Garantie unterliegender, defekter Maschinen (nach alleiniger Wahl des Verkäufers) beschränkt.

 

10. Die Schoeller special machines übernimmt innerhalb der Garantie keine folgenden Kosten, die im Zusammenhang mit Garantiearbeiten entstehen können, wie beispielweise Transportkosten von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, Überstundenzuschläge für Arbeiten außerhalb der normalen Öffnungszeiten, Einsatzorte mit besonders schwerem Zugang (Einsatzorte Untertage, fernab von öffentlichen Verkehrswegen etc.) oder zusätzliche Kosten für Fracht und Verpackung sowie Reinigungsarbeiten, welche erforderlich sind, um eine Garantiearbeit durchführen zu können.

 

IX. Höhere Gewalt

1. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von rechtmäßigen Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die betroffene Vertragspartei wird die andere unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses informieren.

2. Die Lieferfrist verlängert sich ferner, wenn der Besteller Änderungen wünschen, die von uns akzeptiert werden.

 

Gefahrübergang, verspätete Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Liefergegenstände an das Transportunternehmen auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder, wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers werden wir auf seine Kosten die Sendung gegen Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.

2. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen; dem Bestellers die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen; bei Lagerung in unserem Werk berechnen wir mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat; nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern; nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Unabhängig davon sind wir auch ohne Nachweis eines Schadens im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises zu verlangen. Der Besteller hat das Recht, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

XI. Gewährleistung

1. Der Besteller hat unsere Lieferungen unverzüglich nach Ablieferung und unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt auf offenkundige Mängel sowie auf eine Übereinstimmung mit der Bestellung zu untersuchen. Stellt er solche Mängel oder Mengenabweichungen sowie Falschlieferungen fest, so hat er uns diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Die im Verkehr zwischen Kaufleuten geltenden gesetzlichen Regelungen (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bleiben unberührt.

2. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern bzw. nach unserer Wahl Mängel durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung beseitigen. Ist der Besteller Verbraucher kann er im Falle der Lieferung von Waren (Kauf) zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung wählen.

In Einzelfällen kann die Nacherfüllung auch durch Lieferung von Ersatzteilen erfolgen. Soweit eine Nacherfüllung durch Ersatzteillieferung erfolgt, müssen die ersetzten mangelhaften Teile an das Lieferwerk zurückgesandt werden. Der Besteller erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass das Eigentum an den ersetzten Teilen auf uns übergeht.

Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Mangel nicht beseitigen oder sind dem Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so hat der Besteller das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung, bei Werkleistungen ab Abnahme durch den Besteller. Dabei wird von einem Einsatz des Liefergegenstandes im Einschichtbetrieb ausgegangen. Wird der Liefergegenstand im Zwei- oder Mehrschichtbetrieb eingesetzt, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend.

Soweit der Besteller Verbraucher ist sowie in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

4. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, soweit Mängel auf einer Nichteinhaltung der in der Betriebsanleitung oder anderweitig enthaltenen Bestimmungen über Handhabung, Wartung, Inspektion und Bedienung oder auf einer Änderung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritten beruhen.

Wir übernehmen ferner keine Gewährleistung für von uns nicht erprobte und genehmigte Gerätekombinationen sowie für außerhalb unseres Werkes montierte Geräte, es sei denn, dass die Montage mit unserem schriftlichen Einverständnis bzw. unter Aufsicht eines durch uns Bevollmächtigten durchgeführt wird und eine Abnahme unsererseits erfolgt ist.

Ebenso wird bei Anfertigung von Versuchsanordnungen (Prototypen) jegliche Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gewährleistung vom Lieferwerk bei Auslieferung ausdrücklich schriftlich im Rahmen der vorstehenden Gewährleistungsbestimmungen übernommen wird, oder dass die Versuchsanordnung  mit schriftlicher Einwilligung des Lieferwerkes an einen Dritten weiterverkauft wird.

5. Behauptet der Besteller einen Mangel, der auch nach unserer Überprüfung nicht festgestellt werden kann, sind wir berechtigt, die im Zusammenhang mit der Überprüfung entstandenen Kosten, einschließlich eventueller Transportkosten, in Rechnung zu stellen. Das gleiche gilt soweit es sich bei dem vom Besteller gerügten Fehler nicht um einen Gewährleistungsmangel handelt.

XII. Haftung

1. Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn garantierte Eigenschaften fehlen oder wesentliche Vertragspflichten in einer die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdenden Weise verletzt worden sind. In diesen Fällen ist der Schadensersatz jedoch auf den Umfang der übernommenen Garantie bzw. bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche wegen Verletzung einer Person bleiben unberührt.

2. Für eventuelle Schäden, die durch Naturereignisse, Einbruch, Diebstahl, Brände und andere unvorhergesehene Fälle oder höhere Gewalt am Eigentum des Bestellers, das sich in den Werkstätten des Lieferwerkes befindet, entstehen, übernehmen wir keine Haftung.

 

XIII. Ausfuhr

1. Die von uns gelieferten Waren dürfen nicht bzw. nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ins  Ausland weiterverkauft oder ausgeführt werden. Einer Zustimmung bedarf es nicht für die EG-, EFTA-Staaten oder den Europäischen Wirtschaftsraum.

2. Im  Falle eines Verstoßes steht uns neben möglichen Ansprüchen auf Schadenersatz auch das Recht zu, vom noch nicht erfüllten Teil eines Vertrages sowie sonstigen laufenden Aufträge zurückzutreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz zugunsten des Bestellers besteht in diesem Falle nicht.

 

XIV. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen(Vorbehaltsware) vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach einer Verarbeitung weiterverkauft wird; wir nehmen die Abtretung an.

Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Unsere Befugnis, die  Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderliche Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen und Beschlagnahmen sowie sonstigen Zugriffen Dritter hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind  wir – nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist – zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Hausen am Bach. Wir behalten uns das Recht vor, auch von einem anderen Ort unserer Wahl innerhalb Deutschlands den Versand vorzunehmen. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten anlässlich dieses Vertrages Hausen am Bach, je nach sachlicher Zuständigkeit. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dieser Vertrag und die daraus resultierenden Folgeverträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

 

XV. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne  Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel  soll die Regelung gelten, die am ehesten dem Willen der Vertragsparteien gerecht wird. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Stand: Februar 2024

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